Die Baby-Boomer Generation, auch die in der Geschäftsführung mittelständischer Unternehmen, verabschiedet sich nun allmählich in den Ruhestand. Dann sind nicht nur Nachfolgen zu regeln, sondern auch Geschäftsführerstellen neu zu besetzen. Dabei ist einiges vertraglich zu beachten.
Der Vertrag des GmbH-Geschäftsführers mit der Gesellschaft ist in der Regel als Dienstvertrag gestaltet – auch bei Fremdgeschäftsführern. Deshalb gelten einige arbeitnehmerähnliche Ansprüche und Schutzrechte nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden. Darüber hinaus gibt es weitere wichtige Regelungsbedarfe.
Aufgabenbereiche und Vertretungsregelung
Achten Sie darauf, dass Ihre Aufgabenbereiche möglichst eindeutig beschrieben sind. Das gilt vor allem dann, wenn Sie nicht Alleingeschäftsführer sind. Für Ihr Ressort sollten Sie sich eine Alleinvertretungsbefugnis einräumen lassen. Eine Vertretungsregelung entlastet Sie im Einzelfall und sichert die Handlungsfähigkeit der GmbH ab.
Vertragslaufzeit und Kündigungsregelung
Ein Geschäftsführerdienstvertrag ist üblicherweise befristet, z.B. (zunächst) auf fünf Jahre. Daher sollte er unbedingt eine Regelung über die – rechtzeitige – Verlängerungsoption enthalten. Für Geschäftsführer gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Die Fristen für eine ordentliche Kündigung sollten aus Sicht des Fremdgeschäftsführers möglichst länger sein als für Arbeitnehmer (s. § 622 BGB).
Wenn möglich, lassen Sie einen Abfindungsanspruch aufnehmen. Achten Sie auch darauf, dass die Auswirkungen einer Abberufung als Geschäftsführer (Organstellung) auf den Dienstvertrag möglichst „abgefedert“ werden, z. B. durch Fortgeltung des Dienstvertrags für einige Monate oder eine Abfindung. Für den Fall eines Gesellschafterwechsels kann ein Sonderkündigungsrecht für den Geschäftsführer vorteilhaft sein, ebenfalls mit Abfindung.
Abfederung des Haftungsrisikos
Als GmbH-Geschäftsführer können Sie für bestimmte Schäden persönlich haftbar gemacht werden, wenn Sie diese pflichtwidrig selbst verursacht haben. Vereinbaren Sie vertraglich, dass die GmbH für Sie eine Geschäftsführerhaftpflichtversicherung (D & O-Versicherung) abschließt und die Prämien zahlt. Mit den Gesellschaftern kann auch eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsverzicht im Innenverhältnis verhandelt werden.
Vergütungsbestandteile, Sach- und Vorsorgeleistungen
Als Fremdgeschäftsführer sollten Sie sich neben der Höhe der regelmäßigen Vergütung alle Zusatzleistungen genauestens fixieren lassen. Dazu zählen etwa umsatz- oder gewinnbezogene Sonderzahlungen, darüber hinaus Pensionszusagen und/oder Kapitallebensversicherungen, Dienstwagen u.ä.
Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Der Geschäftsführerdienstvertrag muss eine Urlaubsregelung enthalten – mindestens für den Erholungsurlaub –, da die gesetzlichen Mindesturlaubsbestimmungen nur für Arbeitnehmer gelten. Entsprechendes gilt für die Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall und für den Anspruch auf Mutterschutzzeiten.
Nebentätigkeiten, nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Lassen Sie sich vertraglich die Erlaubnis zu bestimmten Nebentätigkeiten zusichern, die Ihnen wichtig sind. Lässt sich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht vermeiden, sollten Sie auf einer möglichst kurzen Dauer sowie einer angemessenen Karenzentschädigung bestehen.
Was passiert mit dem früheren Arbeitsvertrag?
Fremdgeschäftsführer waren häufig zuvor Arbeitnehmer im selben Unternehmen. Es kann vorteilhaft oder im Einzelfall zweckmäßig sein, diesen Arbeitsvertrag für die Laufzeit des Geschäftsführerdienstvertrages ruhen zu lassen, um ihn ggf. wieder aufleben zu lassen.
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