Die EU verfolgt eine umfassende Digitalisierung des Gesellschaftsrechts. Ziel ist es, Unternehmensgründungen, Registeranmeldungen und die Offenlegung von Unternehmensdaten europaweit einfacher, schneller und transparenter zu machen. Hier die wichtigsten Regelungen:
Digitalisierungsrichtlinie II
Nach der Digitalisierungsrichtlinie I von 2019, die die Einführung digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, insbesondere für die Online-Gründung von Kapitalgesellschaften, digitale Registeranmeldungen und die elektronische Offenlegung von Unternehmensunterlagen regelt, gibt es mit der Digitalisierungsrichtlinie II eine Weiterentwicklung und Harmonisierung der digitalen Verfahren. Sie bringt unter anderem:
- Die Einführung einer digitalen EU-Gesellschaftsbescheinigung, mit der Unternehmen ihre Eintragung grenzüberschreitend nachweisen können.
- Die digitale EU-Vollmacht, die die Vertretungsberechtigung einer Person für grenzüberschreitende Geschäfte digital belegt.
- Einen erleichterten Austausch von Gesellschaftsdaten über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS).
- Förderung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung („once only“), etwa bei der Gründung von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten.
- Ausbau der öffentlichen Präventivkontrolle und Ausweitung der Regelungen auch auf Personenhandelsgesellschaften.
Die Digitalisierungsrichtlinie II ist am 31. Januar 2025 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 31. Juli 2027 umsetzen, spätestens ab 31. Juli 2028 sind die Vorschriften anzuwenden.
Umsetzung in Deutschland
Deutschland hat die erste Digitalisierungsrichtlinie (2019/1151) bereits umgesetzt:
- Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG): Seit dem 1. August 2022 können GmbH und UG (haftungsbeschränkt) online gegründet werden, inklusive Online-Beurkundung durch den Notar per Videokonferenz. Auch Handelsregisteranmeldungen und die Offenlegung von Unterlagen erfolgen digital.
- Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG): Erweiterung auf weitere Gründungsformen und digitale Registeranmeldungen, etwa für Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister. Zudem sind Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung von Gesellschaftsverträgen digital möglich.
- Technische Umsetzung: Die Identifizierung erfolgt über die eID-Funktion des Personalausweises oder andere nach der eIDAS-Verordnung zugelassene digitale Identitäten. Die notarielle Online-Beurkundung ist nur über die von der Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform möglich.
Einschränkungen und Besonderheiten
- Die Online-Gründung ist bislang auf Bargründungen beschränkt.
- Nicht alle EU-Identitätsnachweise werden akzeptiert; Voraussetzung ist das Sicherheitsniveau „hoch“ nach eIDAS.
- Die Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie II steht noch aus. Deutschland muss die neuen Vorgaben bis spätestens 31. Juli 2027 in nationales Recht überführen.
Ausblick
Mit der Digitalisierungsrichtlinie II wird Deutschland weitere Anpassungen vornehmen müssen, insbesondere zur Einführung der EU-Gesellschaftsbescheinigung, der digitalen EU-Vollmacht und zur weiteren Harmonisierung der Register und Verfahren. Ziel bleibt die Vereinfachung grenzüberschreitender Geschäfte, mehr Transparenz und einheitliche digitale Standards im Gesellschaftsrecht der EU.
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