Der Siegeszug von ChatGPT, Perplexity & Co. ist nicht mehr aufzuhalten. Die KI-Sprachmodelle geben nicht nur Antworten auf jede Frage, sondern erstellen mittlerweile auch gute Texte, Codes, Fotos und Filme. Doch wie steht es eigentlich mit dem Urheberrecht? Kann der Content verwendet werden?
Grundprinzipien
Nach deutschem Urheberrecht (§ 2 Abs. 2 UrhG) sind grundsätzlich nur „persönliche geistige Schöpfungen“ schutzfähig. Urheber kann demnach nur ein Mensch sein, nicht eine Maschine oder KI. Inhalte, die vollständig autonom von einer KI erstellt wurden, gelten nicht als persönliche geistige Schöpfungen und sind daher gemeinfrei, also nicht urheberrechtlich geschützt.
Ausnahmen
Wird die KI lediglich als Werkzeug genutzt, während der Mensch durch kreative und individuelle Prompts steuert oder sogar das Ergebnis maßgeblich nachbearbeit, kann in Ausnahmefällen ein urheberrechtlich geschütztes Werk entstehen. Dafür muss die menschliche Mitwirkung jedoch eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreichen. Einfache Prompts reichen in der Regel nicht aus.
Content-Rechte
Weder der Nutzer noch der Entwickler der KI kann in der Regel urheberrechtliche Ansprüche an rein maschinell generierten Texten geltend machen. Die von LLMs wie ChatGPT generierten Texte sind in der Regel gemeinfrei und können grundsätzlich von jedermann verwendet werden, solange keine Rechte Dritter verletzt werden.
Urheberrechtsverletzungen
Aber Achtung: Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass eine KI versehentlich einen Text generiert, der mit einem urheberrechtlich geschützten Werk identisch oder sehr ähnlich ist. In solchen Fällen kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, für die in erster Linie der Nutzer haftet, der den Text verwendet. Solche Fälle sind jedoch selten, insbesondere wenn die KI nicht gezielt mit urheberrechtlich geschützten Inhalten „gefüttert“ wurde.
copyright Mittelstandsforum Köln Bonn
Unsere Empfehlung