In einigen Branchen herrscht nach wie vor noch Fachkräftemangel. Auch gute Führungskräfte sind immer gefragt. Im Kampf um die besten Köpfe verfallen manchmal die Sitten. Unternehmen versuchen sich davor auch durch Absprachen untereinander zu schützen. Sogenannte Abwerbeverbote („No-Poach“ oder „No-Hire“-Abreden) zwischen Unternehmen verstoßen nach aktueller Rechtslage in der EU grundsätzlich gegen das Kartellrecht und sind in aller Regel unzulässig.
Regel
Dies bestätigte jüngst die EU-Kommission am Beispiel der Essenslieferdienste Delivery Hero und Glovo, die für eine gegenseitige Vereinbarung zur Nichtabwerbung von Mitarbeitern ein Bußgeld von insgesamt 329 Millionen Euro zahlen müssen. Grundlage ist Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV), der jede wettbewerbsbeschränkende Absprache ausdrücklich verbietet – auch auf dem Arbeitsmarkt. Ob die Vereinbarung umgesetzt wurde oder tatsächlich ein Schaden entstanden ist, ist für die Rechtswidrigkeit unerheblich.
Verboten sind Abwerbeverbote unabhängig von der Beschäftigtengruppe und davon, ob sie ein reines Einstellungsverbot („No Hire“) oder ein Verbot aktiver Ansprache („Non Solicit“) darstellen. Gleiches gilt für Lohnabsprachen („Wage Fixing“). Die EU-Kommission klassifiziert No-Poach-Abreden als sogenannte „bezweckte Wettbewerbsbeschränkung“ – was die Gefahr von Bußgeldern bis zu 10 Prozent des weltweiten Umsatzes, Schadensersatzforderungen und Reputationsschäden birgt.
Ausnahmen
Eine Ausnahme greift nur in eng umrissenen Sonderfällen: Beispielsweise können im Rahmen von M&A-Transaktionen (Unternehmenskauf/-verkauf) Abwerbeverbote für einen begrenzten Zeitraum (meist zwei bis drei Jahre) wirksam vereinbart werden, um z.B. die Übertragung von Know-how zu sichern. Für andere Zwecke – etwa Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder Ausbildungsinvestitionen – akzeptieren Behörden diese Schranken in der Regel nicht. Stattdessen sind mildere Mittel wie Geheimhaltungsklauseln und nachvertragliche Wettbewerbsverbote vorzuziehen.
Wichtig: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist selbst ein individualvertragliches oder gerechtfertigtes Abwerbeverbot regelmäßig maximal für zwei Jahre nach Vertragsende zulässig (§ 74a HGB analog). Bei Überschreitung droht die Unwirksamkeit der gesamten Klausel und zusätzlich verstärkter kartellrechtlicher Druck.
Fazit
Unternehmen sind daher gut beraten, bestehende Vertragsbeziehungen zu prüfen und ggf. Altverträge anzupassen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten greifen teils zusätzlich nationale Wettbewerbsregeln (z.B. deutsches GWB) und EU-Regulierungen parallel. Behördliche Aufsicht und Sanktionierung werden in Deutschland spätestens nach dem Präzedenzfall „Delivery Hero/Glovo“ für die Zukunft verstärkt erwartet.
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